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   BPatG, 29.11.2005 - 10 W (pat) 40/05   

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BPatG, 29.11.2005 - 10 W (pat) 40/05 (https://dejure.org/2005,34660)
BPatG, Entscheidung vom 29.11.2005 - 10 W (pat) 40/05 (https://dejure.org/2005,34660)
BPatG, Entscheidung vom 29. November 2005 - 10 W (pat) 40/05 (https://dejure.org/2005,34660)
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  • BPatG, 03.03.1997 - 5 W (pat) 43/96

    Gebühren und Kosten - Verfahrensgebühr eines Patentanwalts für ein

    Auszug aus BPatG, 29.11.2005 - 10 W (pat) 40/05
    Diesbezüglich ist die Gebrauchsmusterabteilung - in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. BPatGE 26, 209; 27, 61, 73; 30, 32, 162; 45, 166) - mit Recht von den Festbetragsgebühren der von der Patentanwaltskammer herausgegebenen "Gebührenordnung für Patentanwälte" ausgegangen, wobei der dort vorgesehenen Verfahrensgebühr von 600, 00 DM gemäß Abschnitt K IV Nr. 1 PAGO ebenfalls zutreffend entsprechend der Gebührenentwicklung bei den Rechtsanwälten und der Entwicklung der durchschnittlichen Gegenstandswerte ein Teuerungszuschlag von 228 % hinzugerechnet worden ist (vgl. BPatGE 38, 74 ff.).
  • KG, 13.11.1990 - 1 W 6522/89

    Zulässigkeit einer Erinnerung des Erstattungsgläubigers bei Begründetheit dessen

    Auszug aus BPatG, 29.11.2005 - 10 W (pat) 40/05
    Die Antragstellerin hat mit ihrer nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten unselbständigen Anschlussbeschwerde in zulässiger Weise weitere Kosten geltend gemacht (entsprechend § 263 ZPO, vgl. KG, NJW-RR 1991, 768 m. w. N.).
  • BPatG, 04.11.2004 - 10 W (pat) 40/02
    Auszug aus BPatG, 29.11.2005 - 10 W (pat) 40/05
    Für die Kostenentscheidung gelten § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 3 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2004 im Verfahren 10 W (pat) 40/02).
  • BPatG, 24.03.2005 - 10 W (pat) 41/02
    Auszug aus BPatG, 29.11.2005 - 10 W (pat) 40/05
    Da somit ein von der Antragstellerin im vorliegenden Fall betrauter Rechtsanwalt nicht nach RVG, sondern nach BRAGO hätte abrechnen können, ist es folgerichtig, auch einem Patentanwalt bei einer Auftragserteilung vor dem 1. Juli 2004 keine höheren Gebühren zuzubilligen (siehe Senatsbeschl. v. 24. März 2005 - 10 W (pat) 41/02).
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